Zu Beginn möchte ich mich zunächst vorstellen. Mein Name ist Denise Iwersen und ich bin Customer Advisor im Bereich Financial Services im Sektor Service Industries der SAP Deutschland. Nachhaltigkeit ist in aller Munde, weshalb die Motivation entstanden ist, dieses Thema genauer zu beleuchten. Daher möchte ich mit diesem Blogpost einen Überblick über die Anforderungen in Bezug auf die EU-Taxonomie für Finanzunternehmen geben.
Das Thema Nachhaltigkeit steht im Fokus vieler Unternehmen. Doch längst ist Nachhaltigkeit kein Trend mehr mit dem sich Unternehmen schmücken können. Seit dem 1. Januar 2022 müssen Unternehmen in der Europäischen Union (EU) bereits erste Kennzahlen gemäß der EU-Taxonomie veröffentlichen.
[1]
Doch durch was wird diese Reportingpflicht begründet und was bedeutet dies für Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen?
Der Klimawandel und die damit einhergehenden Folgen sind bereits in unserem Alltag angekommen. Dürreperioden, Waldbrände, sowie Überschwemmungen bedingt durch hohe Niederschlagsmengen, haben die Medien der letzten Monate und Jahre geprägt und können als Anzeichen des Klimawandels gewertet werden.
[2] Um den schädlichen Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken, haben am 12. Dezember 2015 die 196 Parteien des United Nations Framework Convention in Climate Change (UNFCCC) das Pariser Klimaabkommen unterzeichnet.
[3] Ein zentrales Ziel des Pariser Klimaabkommens beinhaltet die Eindämmung der globalen Erderwärmung auf 1,5°C, um Risiken des Klimawandels signifikant zu reduzieren.
[4] Die Umsetzung dieses Ziels erfordert jedoch Anpassungen und Umdenken in Wirtschaft und Gesellschaft sowie eine Forcierung durch die Politik.
Die Europäische Kommission verabschiedete dazu das sogenannte Europäische Klimagesetz als Teil des ‚European Green Deal‘, welches unter anderem eine Klimaneutralität in der EU bis 2050 vorschreibt.
[5] Zusätzlich zum Pariser Klimaabkommen, haben sich die Mitgliedsstaaten der United Nations (UN) 2015 auf 17 gemeinsame Ziele, die Sustainable Development Goals (SDGs), für nachhaltige Entwicklung geeinigt. Diese sind Teil der ‚Agenda 2030‘ zur „Förderung des nachhaltigen Friedens und Wohlstands und zum Schutz unseres Planeten“
[6]. Die SDGs beinhalten neben Zielen zur Klimaneutralität, unter anderem auch Ziele zur Geschlechtergleichheit und Menschenwürde. Die Entwicklungspolitik der Europäischen Union, und somit auch die Politik in Deutschland, hat sich der Umsetzung der Agenda 2030 verpflichtet.
[7] Gemäß dem Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode ist demnach „die Umsetzung der Agenda 2030 und die Förderung der nachhaltigen Entwicklung Maßstab des Regierungshandelns“.
[8] Auch die aktuelle Bundesregierung wird dies fortführen.
[9] Durch verschiedene Maßnahmen, wie zum Beispiel Förderung und Gesetzgebung, muss die Bundesregierung dafür sorgen, dass die Umsetzung der SDGs in allen Wirtschaftsbereichen verfolgt wird. Diese Maßnahmen sind in der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie definiert und beschrieben.
[10] Folglich bedeutet dies, dass es keine unmittelbare Pflicht zur Einhaltung der Agenda 2030 gibt, sondern diese durch politische Maßnahmen forciert werden muss.
Aus Unternehmenssicht können solche politischen Maßnahmen eine Anpassung der eigenen Unternehmensstrategie und -kultur erfordern. Als ‚Role Model‘ hat SAP bereits Maßnahmen
[11] für mehr Nachhaltigkeit ergriffen und hat seine Unternehmensstrategie sowie sein Produktportfolio bereits nach den 17 SGDs ausgerichtet, was zur Erreichung unserer eigenen Nachhaltigkeitsziele, sowie der unserer Kunden, beiträgt.
[12] Dennoch genügt die Verpflichtung von Unternehmen zur Einhaltung der Nachhaltigkeitsziele allein nicht aus. Eine einheitliche Messung und Offenlegung der Nachhaltigkeit im Unternehmen muss stattfinden, um die Einhaltung der Nachhaltigkeitsziele an alle Stakeholder zu kommunizieren und Vergleichbarkeit zu schaffen. Aus verschiedenen internationalen Initiativen haben sich unterschiedliche Reportingstandards entwickelt. Diese sollen Unternehmen helfen, ihre Aktivitäten im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit zu qualifizieren sowie zu quantifizieren und diese einheitlich auszuweisen. Dazu gehören zum Beispiel die Global Reporting Initiative (GRI)
[13] oder das Greenhouse Gas Protocol (GHG)
[14]. GHG fokussiert sich ausschließlich auf die Bewertung und Offenlegung der Treibhausgasemissionen, klassifiziert in drei ‚Scopes‘
[15], wobei die GRI ökonomische, ökologische und soziale Faktoren in die Nachhaltigkeitsberichterstattung miteinbezieht. Von besonderer Bedeutung für Europa sind die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ersetzen wird,
[16] sowie die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR). Die CSRD ist eine Standardsetzung der ‚European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG)‘ und definiert im Rahmen der EU-Taxonomie Prinzipien für Unternehmen, zur Offenlegung von Informationen zur Nachhaltigkeit im Anhang des Jahresabschlusses. Dabei müssen Unternehmen die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf die eigene wirtschaftliche Lage des Unternehmens, sowie die Auswirkungen der Wirtschaftsaktivitäten auf Nachhaltigkeitsaspekte (‚double materiality perspective‘) ausweisen.
[17] Die Anwendung der CSRD Richtlinien ist gemäß heutiger vorläufiger Einigung, ab dem 1. Januar 2024 für alle Unternehmen verpflichtend, die bereits heute der NFRD unterliegen.
[18] Die SFDR, die auch ‚Offenlegungsverordnung‘ genannt wird, regelt hingegen die Offenlegungspflichten von Finanzmarktteilnehmern bezüglich der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken und deren Auswirkungen in ihren Investitionsentscheidungen.
[19] Sowohl die CSRD als auch die SFDR sind Bestandteil der europäischen Nachhaltigkeitsstrategie zur Erreichung der CO²-Neutralität bis 2050
[20] und sind wiederum Maßnahmen der Politik, um die Zielerreichung der Agenda 2030 in Unternehmen zu forcieren. Auf globaler Ebene ist das International Sustainability Standard Board (ISSB) zu nennen, welches im Nachgang der Klimakonferenz in Glasgow (COP26) im Oktober 2021 gegründet wurde. Aufgabe des ISSB ist es, neue Accounting- und Reportingstandards für nachhaltiges Wirtschaften zu entwickeln, die sich auf die Bedürfnisse von Investoren und der Finanzmärkte fokussieren.
[21]
Ein weiteres Ziel des Pariser Klimaabkommens gemäß Artikel 2(c), nämlich die Stärkung der Finanzströme, die zu niedrigen Treibhausgasemissionen und klimaresistenteren Entwicklungen führen
[22], wird jedoch in den oben genannten Methoden und Initiativen nicht direkt reflektiert. Im Zusammenhang der Umlenkung der Finanzströme ist auch der im Jahr 2018 vom EU-Parlament verabschiedete ‚Action Plan on Sustainable Finance‘ zu nennen. Ziel dieses Action Plans ist es, Finanzströme von nicht nachhaltigen in nachhaltige Realinvestments zu lenken.
[23] Einhergehend mit dem Action Plan und um eine Neuausrichtung der Kapitalströme hin zu nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten zu erreichen, muss zunächst ein einheitliches Verständnis zu ‚nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten‘ geschaffen werden. Die sogenannte EU-Taxonomie, die mit dem sogenannten Climate Delegated Act ab dem 01.01.2022 in allen Mitgliedsstaaten der EU rechtswirksam wurde
[24], stellt ein solches Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten dar.
[25] Die EU-Taxonomie wird als ‚grünes Klassifizierungssystem‘ beschrieben, das die Klimaziele der EU in Kriterien für nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten übersetzt. Diese Umweltziele sind in Artikel 9 der EU-Taxonomie definiert
[26]:
- Klimaschutz,
- Anpassung an den Klimawandel,
- die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,
- der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und
- der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.
Eine Wirtschaftsaktivität wird ferner nur dann als nachhaltig definiert, wenn die folgenden drei Kriterien zutreffen, welche gemäß EU-Verordnung 2020/852, Artikel 3 definiert sind:
- Die Wirtschaftstätigkeit muss einen signifikanten Beitrag zur Verwirklichung von mindestens einem der Klimaziele leisten. Ein signifikanter Beitrag wird beispielsweise dann geleistet, wenn die Aktivität die Erreichung der Klimaziele gemäß des Pariser Klimaabkommens unterstützt.[27]
- Die Wirtschaftstätigkeit darf keines der Umweltziele negativ beeinträchtigen. Eine negative Beeinträchtigung zeichnet sich beispielsweise durch Ausstoß von Treibhausgasemissionen aus.[28]
- Die Wirtschaftstätigkeit muss den Mindestschutz gemäß der OECD Leitsätze und der Leitprinzipien der UN für Wirtschaft und Menschenrechte einhalten.[29]
Die Umsetzung der Verordnung ist zurzeit für alle Unternehmen der EU mit mehr als 500 Mitarbeiter verpflichtend, die bereits eine nichtfinanzielle Berichterstattung gemäß Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ausweisen, sowie gelistete Unternehmen, Banken und Versicherungen.
[30] Wie erwähnt, wird jedoch die CSRD die NFRD zukünftig ersetzen, wodurch sich die Berichtspflicht auf weitere Unternehmen ausweiten wird.
Grundsätzlich wird bei der Umsetzung der EU-Taxonomie zwischen Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen unterschieden. Nicht-Finanzunternehmen müssen aktuell ihre taxonomiefähigen und nicht-taxonomiefähigen Anteile ihrer Wirtschaftsaktivitäten ausweisen.
[31] Für diese bedeutet dies eine Offenlegung der Anteile ihrer taxonomiefähigen und nicht-taxonomiefähigen Wirtschaftsaktivitäten am Gesamtumsatz (Turnover) sowie den Investitions-(CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx). Ab dem 1. Januar 2023 müssen Nicht-Finanzunternehmen die Anteile ihrer taxonomiekonformen und nicht-taxonomiekonformen Wirtschaftsaktivitäten am Gesamtumsatz (Turnover), Investitions-(CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx) sowie weitere qualitative Angaben ausweisen.
[32] Mit Hilfe dieser Kennzahlen sollen Unternehmen zeigen, in welchem Umfang sie durch ihre Geschäftsprozesse aktuell und durch Investitionen zukünftig zur Nachhaltigkeit beitragen.
Doch was bedeutet dies nun für Finanzunternehmen?
Seit 1. Januar 2022 müssen auch Finanzunternehmen ihre taxonomiefähigen und nicht-taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten ausweisen. Dies erfolgt durch eine Offenlegung der Anteile der Risikopositionen an ihren gesamten Aktiva,
[33] da eine Beurteilung von Finanzunternehmen anhand der Umsatzerlöse sowie Investitions- und Betriebsausgaben nicht aussagekräftig wäre. In der delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 vom 6. Juli 2021 wurden die Leistungsindikatoren (KPIs) festgelegt.
[34]
Zwar erfolgt eine Aufteilung der Finanzunternehmen in (1) Vermögensverwalter, (2) Kreditinstitute, (3) Wertpapierfirmen und (4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
[35], jedoch wird der Leistungsindikator für alle Finanzunternehmen ähnlich definiert und im Folgenden detaillierter beschrieben. Dieser Blogpost fokussiert dabei nachfolgend auf die Anwendung der EU-Taxonomie auf Kreditinstitute.
Das zentrale Kerngeschäft von Kreditinstituten umfasst die Bereitstellung von Finanzmitteln an andere Unternehmen oder Privatpersonen, um Investitionen in die Realwirtschaft zu ermöglichen. Daher muss eine Kennzahl definiert werden, die eine Analyse der Vermögenswerte hinsichtlich der Taxonomiekonformität ermöglicht. Dafür wird als KPI für Kreditinstitute, die sogenannte ‚Green Asset Ratio (GAR)‘ verwendet. Diese soll zeigen, wie groß der Anteil der Finanzierung von taxonomiekonformen Aktivitäten im Verhältnis des Gesamtvermögens ist.
[36] Die GAR soll ab dem 1. Januar 2024 für das Geschäftsjahr 2023 berechnet und offengelegt werden, wohingegen weitere KPIs erst ab dem 1. Januar 2026 offenzulegen sind.
[37]
Gibt es jedoch eine Vorgabe, wie die GAR berechnet werden soll und in welchem Format die Kennzahl ausgewiesen werden soll? Die Antwort lautet Ja. Grundsätzlich erfolgt die Ableitung, ob eine Risikoposition taxonomiekonform ist, identisch zu Nicht-Finanzunternehmen. Die Aktivität, für welche Finanzmittel bereitgestellt werden, muss
- einen signifikanten Beitrag zu mindestens einem der Klimaziele leisten,
- darf keines der anderen Umweltziele negativ beeinträchtigen
- und muss den Mindestschutz gemäß OECD und UN-Leitprinzipien einhalten.
Alle Aktiva, die diesen Anforderungen entsprechen, dürfen als taxonomiekonforme Aktivitäten in der Kennzahl GAR ausgewiesen werden. Die Definition, wie die GAR ermittelt wird, ist in der delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 im Anhang V, Kapitel 1.2.1 festgehalten. Die Kennzahl ergibt sich folglich aus dem ‚Zähler‘, der die taxonomiekonformen Vermögenswerte darstellt, und dem ‚Nenner‘, der die gesamten Vermögenswerte darstellt. Eine genaue Auflistung der einzubeziehenden Risikopositionen wird in der delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 im Anhang V, Kapitel 1 beschrieben. Die sich daraus ergebende GAR soll als aggregierter Wert über alle Vermögenspositionen, sowie aufgeteilt nach Umweltzielen und Art der Gegenpartei, offengelegt werden.
[38]
Wie kann SAP dabei helfen?
Wie zuvor erwähnt setzen wir uns seitens SAP für die 17 Nachhaltigkeitsziele der UN ein. Unseres Erachtens kann Digitalisierung eine wichtige Rolle spielen, um diese zu erreichen. Mit unserem Lösungs- und Serviceportfolio unterstützen wir Unternehmen bei der Erreichung ihrer Nachhaltigkeitsziele. Vor dem Hintergrund von Weiterentwicklungen im regulatorischen Umfeld (z.B. bzgl. weiterer KPIs ab 2026), müssen Softwarelösungen flexibel auf neue Anforderungen angepasst werden können. Hierfür liefern wir eine Vielzahl von Applikationen zur Umsetzung und Integration von Nachhaltigkeitsaspekten für alle Unternehmensbereiche.
Mit Hilfe des ‚
SAP Sustainability Navigators‘ können sich Kunden selbst einen ersten Überblick über das Sustainability-Lösungsportfolio der SAP verschaffen. Dieses lässt sich grundsätzlich in vier Bereiche unterteilen:
- Nachhaltigkeits- und ESG-Berichterstattung und -Steuerung
- Klimawandel und Emissionsfreiheit
- Kreislaufwirtschaft und Abfallvermeidung
- Soziale Verantwortung und keine Ungleichheiten
Abbildung 1: SAP Sustainability Navigator - The Big Picture
Mit Fokus auf die EU-Taxonomie wird nachfolgend der Schwerpunkt auf die Steuerung von nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten gesetzt (Holistic Steering and Reporting).
Wie zuvor erläutert, verlangt die EU-Taxonomie eine Bewertung der Wirtschaftsaktivitäten. Für Kreditinstitute handelt es sich dabei um den Anteil der nachhaltigen Investments ihrer Vermögenswerte.
Innerhalb des SAP Sustainability Navigators gelangt man über die Auswahl
‚Holistic Steering and Reporting‘, anschließend über
‚Sustainable Portfolio Management‘ und
‚Explore Solutions‘ zu SAP Profitability and Performance Management.
Abbildung 2. SAP Sustainability Navigator - Holistic Steering & Reporting
Abbildung 3: SAP Sustainability Navigator - Sustainable Portfolio Management
Mit
SAP Profitability and Performance Management (SAP PaPM), bietet SAP eine Lösung zur Umsetzung und Integration der EU-Taxonomie. Mit SAP PaPM kann ein end-to-end-Prozess und ein Berechnungsmodell erstellt werden, welches Unternehmen die Analyse seiner Wirtschaftstätigkeiten gemäß der EU-Taxonomie ermöglicht. Dabei steht neben der Lösung selbst auch vordefinierter ‚Beispiel-Content‘ zur Verfügung.
Abbildung 4: SAP Profitability & Performance Management - Modeling
Mit vordefiniertem Inhalt liefert SAP PaPM ein beispielhaftes Berechnungsmodell der von der EU-Taxonomie vorgegebenen KPIs, der taxonomiekonformen Anteile an CapEx, OpEx und Turnover, sowie an den Vermögenswerten aus.
[39] Analog können Kreditinstitute alle relevanten Datenquellen (Bestandssysteme oder auch externe Quellen) zur Berechnung der GAR anbinden und gegebenenfalls zusätzlich erforderliche Daten ableiten, um so die Kennzahl in der gefragten Granularität berechnen zu können.
Abbildung 5: SAP Profitability & Performance Management - Reporting
Außerdem können die vorhandenen Inhalte beliebig durch weitere Nachhaltigkeitskennzahlen, sowie relevante Daten erweitert werden. Fachbereiche können folglich die Ausrichtung ihrer Geschäftsaktivitäten entlang der EU-Taxonomie auf granularer Ebene analysieren und ausrichten.
Zusammenfassung und Ausblick
Ziel dieses Blogposts ist es eine gewisse Transparenz hinsichtlich der Regulatorik im Bereich Nachhaltigkeit für Finanzunternehmen im Allgemeinen und für Kreditinstitute im Besonderen in Deutschland zu schaffen. Auch wenn mit diesem Blogpost nur ein kleiner Ausschnitt der aktuellen Diskussionen im Gesamtkontext behandelt werden kann und in diesem Rahmen keine vollumfängliche Abhandlung möglich ist, sollte doch deutlich werden, dass durch Umfang und Dynamik des Sachverhalts eine hohe Komplexität in der anzuwendenden Regulatorik existiert. Kreditinstitute benötigen eine Nachhaltigkeitsstrategie, die in aller Regel bereits grundsätzlich definiert ist, jedoch noch weiter ausgeprägt und gegebenenfalls an Veränderungen angepasst werden muss. Dazu zählen neben den verpflichtenden Regularien auch nicht verpflichtende Initiativen und Standards.
Obwohl für Kreditinstitute die EU-Taxonomie hinsichtlich der Konformität erst ab 2024 (für 2023) anzuwenden sein wird, bleibt festzustellen, dass aktuell schon Handlungsbedarf besteht. Bereits heute muss die EU-Taxonomie hinsichtlich Taxonomiefähigkeit für die ersten beiden Umweltziele umgesetzt werden. Die Resultate der heutigen Umsetzung bilden unseres Erachtens eine gute Grundlage für die Umsetzung der folgenden Taxonomiekonformität, bezogen auf alle sechs Umweltziele.
Dieser Blog soll als Grundlage dienen, die weiteren Entwicklungen im Kontext Nachhaltigkeit und EU-Taxonomie für Kreditinstitute oder andere Finanzunternehmen in Deutschland zu behandeln.
An dieser Stelle möchte ich mich für die Hilfe von
peter.mortensen, bei der Erstellung des Blogposts, sowie bei
reiner.bihler und
christian.kupper für ergänzende Hinweise recht herzlich bedanken.
Quellen
[1] EU-Taxonomie - VERORDNUNG (EU) 2020/852, Artikel 27 (2a), 18.06.2020
[2] Folgen des Klimawandels, Climate Action – Climate Change, Europäische Kommission,
[3] Paris Agreement, Article 1, United Nations, 2015 & ‘
The Paris Agreement’, Climate Change, United Nations
[4] Paris Agreement, Article 2 (a), United Nations, 2015
[5] VERORDNUNG (EG) Nr. 401/2009 und
(EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“), Amtsblatt der Europäischen Union, 09.07.2021
[6] Ziele für nachhaltige Entwicklung, Agenda 2030 / SGDs, Vereinigte Nationen
[7] Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie, Weiterentwicklung 2021 EU-Entwicklungspolitik, S.42
[8] Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie, Weiterentwicklung 2021 EU-Entwicklungspolitik, S.72
[9] Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie, Bundesregierung.de
[10] Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie, Weiterentwicklung 2021 EU-Entwicklungspolitik, Kapitel C. – Der deutsche Beitrag zur Erreichung der SDGs, S. 131 ff
[11] ‘
Fünf Maßnahmen für nachhaltige Unternehmen’, SAP.com
[12] Purpose & Sustainability, SAP.com,
/ ’17 Global Goals to achieve a sustainable future’, SAP.com
[13] Getting Started, Global Reporting Initiative
[14] GHG Standards, Greenhouse Gas Protocol
[15] The Greenhouse Gas Protocol, A Corporate Accounting and Reporting Standard, p. 25
[16] Die Änderungen der NFRD hin zur CSRD werden im Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU, 2004/109/EG und 2006/43/EG und der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen diskutiert.
[17] Questions and Answers: Corporate Sustainability Reporting Directive proposal, European Commission, 21.04.2021
[18] Neue Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen: vorläufige politische Ei..., Europäischer Rat, 21.06.2022
[19] VERORDNUNG (EU) 2019/2088, (10), (13), 27.11.2019
[20] Factsheet: EU SUSTAINABLE FINANCE STRATEGY, European Commission, 06.07.2021
[21] ISSB: Frequently Asked Questions, IFRS.org
[22] Paris Agreement, Article 2 (c), United Nations, 2015, ins Deutsche übersetzt
[23] Sustainable finance: Commission's Action Plan for a greener and cleaner economy, 08.03.2018,
[24] DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2139, Artikel 3, 04.06.2021
[25] Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums, Kapitel 2.1, Europäische Kommission, Brüssel, 08.03.2018
[26] EU-Taxonomie - VERORDNUNG (EU) 2020/852, Artikel 9 (a)-(f), 18.06.2020
[27] EU-Taxonomie - VERORDNUNG (EU) 2020/852, Artikel 10 (1), 18.06.2020
[28] EU-Taxonomie - VERORDNUNG (EU) 2020/852, Artikel 17 (1) a), 18.06.2020
[29] EU-Taxonomie - VERORDNUNG (EU) 2020/852, Artikel 18 (1), 18.06.2020
[30] EU-Taxonomie - VERORDNUNG (EU) 2020/852, Artikel 1 (2), 18.06.2020
[31]Aktivitäten sind „Taxonomie-fähig“ (Eligibility), wenn sie sich Taxonomie-Kriterien zuordnen lassen (unabhängig davon, ob die Kriterien erfüllt werden). Aktivitäten sind „Taxonomie-konform“ (Alignment), wenn die Taxonomie-fähigen Aktivitäten die Kriterien auch erfüllen. Deloitte.com,
https://www2.deloitte.com/de/de/pages/audit/articles/eu-taxonomie-nachhaltigkeitsberichterstattung.h...
[32] DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2178, Artikel 10, 06.07.2021
[33] DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2178, Artikel 10, 06.07.2021
[34] DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2178, S.1, Auflistung der Gründe (3), 06.07.2021
[35] DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2178, S.2-3, Absatz (4)-(10), 06.07.2021
[36] DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2178, S.2, Absatz (5), 06.07.2021
[37] DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2178, S.3, Absatz (12), 06.07.2021
[38] DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/2178, Anhang V, Kapitel 1.2.1, 06.07.2021
[39] Inhalt bezieht sich auf Unternehmen (non-FSI) und deren Finanzanlagen